Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V.

Digitales Arbeitszeugnis wird möglich

Wer seinen Arbeitgeber wechselt, braucht es: ein Arbeitszeugnis. Ein gutes Zeugnis hilft bei der Karriereplanung. Ein wichtiges Dokument ist es auch für Arbeitgeber – auch sie müssen einige Regeln im Umgang damit beachten, wie unser Webinar zeigte.

„Von geknickten Arbeitszeugnissen und schiefen Unterschriften“ lautete der Titel eines Webinars, das der VSL Ende November anbot. Unsere Rechtsanwältin Tamara Ortlam gab rund 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wertvolle Einblicke in rechtliche Hintergründe sowie praktische Tipps und beleuchtete die zentralen Aspekte rund ums Thema Arbeitszeugnis. Jeder Arbeitnehmer hat laut § 109 Gewerbeordnung (GewO) bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei unterscheiden wir zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis, das lediglich Art und Dauer der Tätigkeit aufführt, und einem qualifizierten Zeugnis, das zusätzlich eine Beurteilung von Leistung und Verhalten enthält. Ein Zwischenzeugnis wiederum kann bei berechtigtem Interesse wie Bewerbungsabsichten oder Wechsel der Position beziehungsweise Stelle beantragt werden.

Besonders wichtig sind die formalen Anforderungen, wie Tamara Ortlam erläuterte. Ein Zeugnis muss schriftlich auf Firmenbriefpapier erstellt werden, wobei die Unterschrift des Arbeitgebers „leserlich und üblich“ sein muss, da eine unleserliche oder unübliche Unterschrift Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses hervorrufen kann. Ab Januar 2025 ist mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch eine digitale Ausstellung mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich, da § 109 Abs. 3 GewO geändert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen.

Inhaltlich gelten strikte Vorgaben: Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein, aber auch der Wahrheit entsprechen. Versteckte Botschaften oder Geheimcodes sind dabei unzulässig. Für die Leistungsbewertung gibt es ein klar definiertes Notensystem, das von „stets zur vollsten Zufriedenheit“ (sehr gut) bis „im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit“ (ungenügend) reicht. Ein Anspruch auf Danksagungen oder gute Wünsche besteht nicht, sie sind optional und vom Arbeitgeber individuell zu entscheiden. Falls ein Zeugnis Fehler enthält oder nicht rechtzeitig erstellt wird, kann dies rechtliche Folgen haben. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Korrekturen einzufordern oder vor Gericht eine Zeugnisberichtigungsklage zu erheben. Ebenso dürfen Arbeitgeber keine Auskünfte an Dritte weitergeben, ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen, um Verstöße gegen die DSGVO zu vermeiden.

 

Foto: stock-adobe.com/simoneminth: Klare Regeln fürs Arbeitszeugnis: Das Dokument muss wohlwollend formuliert sein, aber auch der Wahrheit entsprechen.

 





Cookie Hinweis

Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen ein angenehmeres Surfen zu ermöglichen. Mehr Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung. Neben den obligatorischen Session-Cookies verwenden wir Cookies weiterer Anbieter.

Mehr Informationen