Phantomfrachtführer halten die Branche weiter in Atem. In unserem Juli-Newsletter hatten wir anhand des Urteils des OLG Düsseldorf vom 17.04.2024 (18 U 212/22) dargestellt, welche Anforderungen die Rechtsprechung an die sorgfältige Auswahl und Beauftragung des Frachtführers stellt. Das Phänomen Phantomfrachtführer beschäftigte Anwälte, Richter, Makler und Versicherer nun auch bei der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht Anfang des Monats in Wiesbaden. Laut Gesamtverband der Versicherer (GDV) gab es allein in den Monaten Januar bis Juli 88 Fälle, in denen Phantomfrachtführer Schäden in Höhe von18 Millionen Euro verursachten. Dieselbe Schadenanzahl gab es im gesamten Jahr 2024, als ein Schaden von 11,2 Millionen Euro entstand. 2023 waren es 31 Schadenfälle bei einem Schadenvolumen von 5,1 Millionen Euro. Dies zeigt, dass sowohl die Zahl der Schadenfälle als auch die Warenwerte der abhandengekommenen Güter enorm steigen. Vor allem in Zeiten von Laderaum-Knappheit kommt es laut GDV vermehrt zu solchen Schäden. Das Kernproblem ist dabei der Identitätsdiebstahl.
Der GDV hat auf seiner Homepage plastisch dargestellt, welche Sorgfaltsvorkehrungen der Spediteur bei der Geschäftsanbahnung, im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung, bei der Auftragsvergabe, bei der Übernahme der Ware zum Transport und bei der Ablieferung des Gutes treffen sollte (siehe Link). Zusätzlich ist es ratsam, die Ware per Telematik zu überwachen (GPS Tracker). Kommt das Gut durch einen Phantomfrachtführer abhanden, sollten Unternehmen sofort Anzeige bei der Polizei erstatten. Es empfiehlt sich eine „Anzeige wegen bandenmäßigen Betrugs“ und nicht als Diebstahl oder Unterschlagung. Dies ist für die Polizei wichtig, um eine schnelle Verfolgung solcher Fälle zu gewährleisten. Es heißt übrigens nicht nur: Vorsicht bei der Auswahl der Frachtführer, sondern auch: Augen auf bei der Einstellung. Der GDV weist auf das Problem der „Innentäter“ hin. Konkret geht es dabei um das Einschleusen von „betrügerischen Disponenten“ in Speditionen.
Der GDV diskutiert nun die Frage, ob und inwieweit die Versicherungspolicen künftig im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung einen Selbstbehalt vorsehen werden. Der Tenor bei der Tagung: Der Selbstbehalt wird wohl kommen. Die Folge: Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Spediteur den Schaden teilweise selbst tragen. Nicht allein deswegen ist es umso wichtiger, höchste Sorgfalt beim Einschalten von Frachtführern und der Zusammenarbeit mit ihnen walten zu lassen. Kommen Sie bei Rückfragen gerne auf AVSL-Geschäftsführer Stefan Brötz zu. Mail: broetz@avsl-spediteure.de
Und hier geht es zu den Empfehlungen des GDV
www.tis-gdv.de
