Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V.

Teures Nachspiel für den Spediteur

Ein Spediteur versäumt es, die zugesagten Container und Flatracks für seinen Kunden zu buchen. Der Kunde kümmert sich schließlich selbst drum und stellt dem Spediteur die Kosten in Rechnung. AVSL-Geschäftsführer Stefan Brötz nimmt Stellung zu dem Rechtsfall.

Foto: Pixabay/chrishoefliger, Illustration: Robert Mils

Spediteur S unterbreitet seinem Kunden A auf Basis der ADSp 2017 das Angebot, den Transport seiner Güter von China nach Deutschland zu einem Fixpreis zu organisieren. Dazu sind 54 Container und 22 Flatracks (Container ohne Seitenwände und Dach) nötig, verteilt auf sechs Schiffe. S sagt A im Rahmen des Speditionsvertrags auch zu, die Lademittel bei einem Dienstleister D rechtzeitig zu buchen. D vereinbart mit S, ihm die Container und Flatracks bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzuhalten.

A nimmt das Angebot von S an. Danach bleiben S nur fünf Tage, bei D rechtzeitig die Boxen abzurufen. S versäumt die Buchungsfrist. D hat die Lademittel inzwischen freigegeben. S gelingt es auf dem Weltmarkt nicht, Ersatz zu finden. Er holt bei A Weisung ein, was zu tun sei. A teilt ihm mit, sich selbst um die Lademittel zu kümmern. Es gelingt ihm, sie zu organisieren, dass sie rechtzeitig die Schiffe erreichen. Die Güter kommen rechtzeitig beim Empfänger in Deutschland an. A nimmt S daraufhin in Anspruch und berechnet ihm die Kosten für die Vorholung der Lademittel über ca. 560.000 Euro. S begleicht die Rechnung. Zugleich wendet er sich an seinen Versicherer und bittet um Regulierung im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung. Der Versicherer lehnt ab und argumentiert, es liege ein „Eigenschaden“ von S und somit ein Versicherungsausschluss vor. Danach ist ein Versicherungsnehmer vor solchen Ansprüchen seines Auftraggebers nicht geschützt, wenn er seiner Leistungspflicht von Anfang an nicht nachgekommen ist. Dies war die nicht rechtzeitige Buchung der Container und Flatracks.

Wie ging es nun juristisch weiter? Der Versicherer vertrat die Ansicht, aufgrund des Fixpreises käme Frachtrecht zur Anwendung. Danach sind nur Güterschäden und Schäden wegen Lieferfristüberschreitung versichert. Solche liegen im speziellen Fall nicht vor. S war der Auffassung, es komme nicht Frachtrecht, sondern Speditionsrecht zur Anwendung. Danach haftet der Spediteur gegenüber seinem Auftraggeber (gemäß §§ 461 II, 454 II HGB), wenn er eine Pflicht beim Ausführen einer vertraglich übernommenen Leistung schuldhaft verletzt hat. Dies war die nicht rechtzeitige Buchung der Container. Die Verletzung von Pflichten aus dem Speditionsvertrag ist über die Verkehrshaftungsversicherung gedeckt. Bei der Beurteilung, ob ein nicht versicherter Eigenschaden vorliegt, kommt es daher darauf an, ob Frachtrecht oder Speditionsrecht Anwendung findet.

Für den Fall, dass Speditionsrecht greift, vertrat der Versicherer die Ansicht, nach der Versicherungspolice sei die Ersatzleistung auf 250.000 Euro pro Schadenfall begrenzt. Nach Meinung von S lagen jedoch nicht nur ein Schadenfall, sondern bei sechs Verkehrsverträgen insgesamt sechs Schadenfälle vor (Ziffer 1.11 ADSp 2017). Der seinem Versicherer gemeldete Schaden von 560.000 Euro bewegte sich damit innerhalb der Deckungssumme von 1,5 Millionen Euro (sechsmal 250.000 Euro). Wegen der für beide Parteien bestehenden Risiken (Speditions- oder Frachtrecht / ein Schadenfall oder mehrere Schadenfälle) einigten sich die Parteien in dem Rechtsstreit außergerichtlich. Der Versicherer zahlte an S 270.000 Euro und damit etwas mehr als 50 Prozent der Forderung.





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