Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V.

Ware weg, was nun?

Die Beauftragung eines Phantomfrachtführers kann den eigenen Versicherungsschutz gefährden. AVSL-Geschäftsführer Stefan Brötz fasst ein Urteil des OLG Düsseldorf zusammen.

Der Versender A beauftragte den Spediteur B mit dem grenzüberschreitenden Straßengütertransport von Zigaretten. Bereits am Folgetag meldete sich beim Geschäftsführer (GF) von B ein vermeintlicher (!) Vertreter X der real existierenden Transportfirma E per Mail und bewarb sich initiativ (!) um den Transport. Dabei nannte dieser aus eigener Kenntnis wesentliche Details in Bezug auf den anstehenden Transport. Der GF von B antwortete unverzüglich. Er forderte den Briefkopf der Firma E sowie weitere Unterlagen (Versicherungsbestätigung, Gewerbeanmeldung, GükG-Lizenz) an. Diese wurden ihm umgehend geschickt. Er rief die in der Mail der Firma E angegebene Telefonnummer an. Es meldete sich der vermeintliche Mitarbeiter X der Firma E, der in der Mail angegeben war. Wenige Stunden später erteilte B der Firma E den Transportauftrag. Der GF von B forderte bei E den Namen des Fahrers und das Lkw Kennzeichen des den Transport ausführenden Frachtführers an. Diese ihm erteilten Informationen gab der GF von B an seinen Auftraggeber, den Versender A, weiter. Dort war die Ware abzuholen.

Der vermeintliche Vertreter X der Firma E gab den Auftrag an den Frachtführer F 2 und dieser an F3 weiter. Versender A übergab nach Abgleich der ihm von B mitgeteilten Daten (Name des Fahrers und Kfz Kennzeichen) dem F 3 das Gut zum Transport. Der Phantomfrachtführer, der vermeintliche Vertreter X der Firma E, leitete die Ware um. Deren Verbleib konnte nicht geklärt werden. A nahm B in die Haftung. Der Einwand von B, der Güterverlust sei für ihn unvermeidbar gewesen (Art. 17, Ziffer 2 CMR), war unbeachtlich. So ist Unvermeidbarkeit nur dann gegeben, wenn auch der gewissenhafteste Frachtführer den man sich denken kann, den Schaden nicht hätte verhindern können. Der Hinweis von B, er hafte der Höhe nach beschränkt auf 8,33 SZR/kg, ging ins Leere, nachdem qualifiziertes Verschulden (Art. 29 CMR), vorlag (Identität des Auftraggebers nicht ausreichend geprüft).

B wandte sich an seinen Verkehrshaftungsversicherer. Dieser lehnte die Deckung des Schadens ab. Er warf dem GF des B grob fahrlässiges Verhalten bei der Auftragsvergabe an den Phantomfrachtführer vor. Der Versicherer berief sich auf die Versicherungsbedingungen. Danach habe der Versicherungsnehmer den von ihm beauftragten Subunternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwählen. Dagegen habe B verstoßen. Dies mit der Folge, dass der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen berechtigt sei, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Das Gericht stellte grob fahrlässiges Verhalten des GF von B fest und sah dieses in den folgenden Umständen:

- Der GF von B habe es unterlassen, sich von der Identität der Firma E durch eine von der E-Mail unabhängige Quelle (z.B. Internet) zu informieren

- Der Rückruf auf die in der E-Mail angegebene Mobilfunknummer sei ersichtlich ungeeignet gewesen

- Die Initiativbewerbung um den Frachtauftrag in Kenntnis der wesentlichen Details des Auftrags hätte für B Veranlassung sein müssen, sich den Namen der Person geben zu lassen, von der die unter dem Namen der Firma E handelnde Person X Kenntnis von dem Auftrag bekommen haben will

Das OLG Düsseldorf bewerte das Verschulden von B mit 30 Prozent. Es kürzte die Versicherungsleistung um diese Quote. Bei einem Schaden (Verlust der Zigaretten und nicht entrichtete Tabaksteuer) von ca. 1,8 Millionen Euro blieb B auf dem Betrag von ca. 550.000 Euro sitzen. Diese Summe musste B aus eigener Tasche zahlen.

 

Bild: Teure Ware ergaunert: Spediteure sollten genau hinschauen, wem sie die Ware aushändigen.

Foto: stock-adobe.com/onidji

 

Bild: AVSL-Geschäftsführer Stefan Brötz empfiehlt: "Bei Auftragsvergabe an einen Ihnen unbekannten Frachtführer prüfen Sie genau dessen Existenz!"

Foto: Andreas Dalferth/VSL

 





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