Unsere Syndikusrechtsanwältin Tamara Ortlam vom Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Baden-Württemberg (AVSL) hat in einem Seminar die wichtigsten Punkte rund um die AGB-Prüfung und wirksame Klauseln in Dienstwagenüberlassungsverträgen beleuchtet. Was sie den Teilnehmenden auf den Weg gab: Die Überlassung von Dienstwagen wird in der Regel über standardisierte Verträge geregelt. Diese unterliegen jedoch der sogenannten AGB-Kontrolle. Das bedeutet: Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Arbeitgeber sollten daher besondere Sorgfalt walten lassen – sonst droht im Ernstfall, dass einzelne Bestimmungen nicht durchsetzbar sind.
Ein besonders praxisrelevantes Thema sind Widerrufsklauseln. Grundsätzlich können Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden. Wichtig ist dabei: Die Privatnutzung eines Dienstwagens gilt als geldwerter Vorteil und ist damit Teil der Vergütung. Ein Entzug greift also direkt in das Gehalt ein. Deshalb ist entscheidend, dass eine entsprechende Widerrufsklausel ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Pauschale Formulierungen wie „Der Dienstwagen kann jederzeit bei Bedarf widerrufen werden“ oder „Die Überlassung erfolgt freiwillig“ sind unzulässig – sie sind zu unbestimmt und benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen. Auch eine Rücknahme ohne ausdrückliche Widerrufserklärung ist nicht wirksam.
Wirksam sind Widerrufsklauseln nur in klar umrissenen Fällen, etwa:
- berechtigte Freistellung nach Kündigung,
- Altersteilzeit im Blockmodell,
- Elternzeit (nicht Mutterschutz),
- Langzeiterkrankung (nach 6 Wochen, wenn Fortdauer absehbar),
- Funktionsverlust oder Stellenwechsel,
- Entzug des Führerscheins,
- grobe Pflichtverletzung gegen die Dienstwagenvereinbarung.
Zudem darf die Rückgabe bei ordentlicher Kündigung in der Regel erst zum Monatsende verlangt werden – andernfalls droht eine Nutzungsausfallentschädigung. Damit Arbeitgeber auf der sicheren Seite sind, stellt der AVSL seinen Mitgliedsunternehmen auf Anfrage Muster für Dienstwagenvereinbarungen zur Verfügung.
