Die Probezeit ist zunächst im Gesetz geregelt: So heißt es im § 622, Abs.3 BGB „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.“ Hieraus ergibt sich Dreierlei, erläutert Rechtsanwältin Schwartländer-Brand vom AVSL: Zum einen kann eine Probezeit maximal sechs Monate betragen. Eine Vereinbarung, die eine längere Probezeit vorsieht, ist nicht möglich. Des Weiteren muss eine Probezeit ausdrücklich vereinbart werden, sie gilt nicht automatisch. Und zum Dritten gilt dann während dieser Probezeit eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist, nämlich eine Frist von zwei Wochen. Ohne die Vereinbarung einer Probezeit würde gleich vom ersten Tag an die Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gelten. Ist eine solche Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart, kann die Kündigung in der Probezeit übrigens bis zum letzten Tag der Probezeit erklärt werden, die zweiwöchige Kündigungsfrist muss nicht innerhalb der Probezeit liegen.
Nun hört man immer, dass während der Probezeit einfacher gekündigt werden kann, stimmt das? Hier erläutert Rechtsanwältin Schwartländer-Brand: Der Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Danach sind Kündigungen an enge rechtliche Voraussetzungen gebunden, für jede Kündigung ist ein rechtlich haltbarer Grund erforderlich. Eine Kündigung einfach nur, weil ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber nicht gefällt oder nicht gut passt, ist nicht möglich. Dieser Schutz aus dem Kündigungsschutzgesetz greift aber erst, wenn ein Arbeitsverhältnis schon sechs Monate bestanden hat. In den ersten sechs Monaten haben die Arbeitnehmer also keinen Kündigungsschutz. Rechtlich ist das die sogenannte Wartezeit, umgangssprachlich wird sie aber auch oft Probezeit genannt, weil die Fristen aus dem § 622 BGB und die aus § 1 Kündigungsschutzgesetz gleich lang sein können.
Wann macht es einen Unterschied? Wenn zum Beispiel eine kürzere Probezeit von nur drei Monaten vereinbart ist oder gar keine Probezeit vereinbart wurde: Dann gilt zwar schon nach drei Monaten oder eben von Anfang an die längere Kündigungsfrist; aber das Kündigungsschutzgesetz ist auch in diesen Fällen erst nach sechs Monaten anwendbar. Konkret heißt das, der Mitarbeiter kann zwar nur mit einer längeren Frist gekündigt werden, einen Grund braucht der Arbeitgeber aber nicht, solange er in den ersten sechs Monaten kündigt. Der Kündigungsschutz greift immer erst nach sechs Monaten ein, egal ob oder wie lange eine Probezeit vereinbart ist. Aber Achtung bei befristeten Verträgen: Auch bei diesen kann eine Probezeit vereinbart werden, wenn auch während der befristeten Zeit die Möglichkeit bestehen soll, ordentlich zu kündigen. Hier muss aber die Probezeit im angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer der Befristung sein. Ist der gesamte Vertrag auf nur sechs Monate befristet, so ist eine sechsmonatige Probezeit nicht angemessen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2024 ausdrücklich klargestellt. Eine klare Grenze, wie das Verhältnis von Probezeit zu Befristungsdauer sein darf, hat die Rechtsprechung noch nicht gesetzt. Der Verband rät, ca. ein Viertel bis höchstens ein Drittel der Befristungsdauer als Probezeit zu vereinbaren.
Foto: VSL: Rechtsanwältin Schwartländer-Brand, Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Baden-Württemberg