Verband der Spedition und Logistik

S A T Z U N G

des

Arbeitskreises Junger  Unternehmer und Führungskräfte 
- AJU -

im

Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V. 
– VSL – 

in der bei der AJU-Sitzung am 6. März 2002 beschlossenen Fassung
 

Name, Zugehörigkeit, Sitz

Der Arbeitskreis führt die Bezeichnung "Arbeitskreis Junger Unternehmer und Führungskräfte im Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V – "VSL" -, nachfolgend kurz AJU genannt.

Der AJU wird in seiner Zielsetzung und Arbeit vom VSL gefördert, der auch die organisatorische Betreuung übernimmt.

Der Sitz des AJU ist in der Geschäftsstelle des Verbandes Spedition und Logistik in Stuttgart.


Zielsetzung

Im AJU treffen sich regelmäßig junge Führungskräfte der Spedition, um fachliche, wirtschaftliche und allgemein bildende Fragen zu erörtern. Das gegenseitige Verständnis und der Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern soll auf kollegialer Basis gefördert werden.


Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder
Mitglieder des Arbeitskreises können junge Unternehmer und junge Führungskräfte verbandszugehöriger Betriebe werden, die volljährig sind und in der Regel das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 45. Lebensjahres.

Um eine breite Streuung in der Zusammensetzung des Arbeitskreises und zugleich die Voraussetzung für eine fruchtbare Arbeit zu gewährleisten, wird die Teilnehmerzahl nach Maßgabe der Unternehmensgröße auf höchstens 3 Mitglieder je Firma begrenzt.

2. Fördernde Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, können dem Arbeitskreis als fördernde Mitglieder weiterhin angehören, wenn sie dies dem Vorstand gegenüber schriftlich erklären.

Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, sie besitzen jedoch kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4. Der Vorstand geht bei der Entgegennahme des Antrages davon aus, dass das Einverständnis des Unternehmens, in dem der Antragsteller tätig ist, vorliegt.

Die Mitgliedschaft endet:

a) ohne besondere Erklärung mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das Mitglied das 
    45. Lebensjahr vollendet hat.

b) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied durch mangelnde Beteiligung zu erkennen gibt, dass es an einer der Zielsetzung des AJU dienenden Aufgabe nicht mehr interessiert ist oder andere wichtige Gründe vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wovon der Betroffene schriftlich zu benachrichtigen ist. Ein Einspruch ist auf der Mitgliederversammlung möglich.


Beiträge

Zur Deckung der Kosten des AJU wird ein Beitrag erhoben über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.


Organe

Die Organe des AJU sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Das Vorstandsamt ist persönlich und nicht übertragbar.


Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

b) die Wahl von bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern 

c) die Grundzüge der Jahresarbeit einschließlich Etat

d) die Erteilung von Entlastungen

e) Annahme und Änderung der Satzung

Die Wahl zu a) und b) erfolgt auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 

Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt, sofern mindestens 1 anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Im übrigen sind Wahlen offen durch Handzeichen vorzunehmen. 

Mindestens einmal jährlich und zwar möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Zur Fristwahrung gilt die Aufgabe der Einladung bei einem inländischen Postamt oder einem qualifizierten privaten Dienstleister.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des AJU bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mehrere Mitglieder desselben juristischen Unternehmens haben bei Abstimmungen höchstens 50 % der anwesenden und abgegebenen Stimmen.

Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefasst werden, ist vom Vorstand ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.


Vorstand

Der Vorstand leitet und vertritt den AJU und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Verwertung von Anregungen der Mitglieder vorzubereiten und durchzuführen.

Der Vorstand besteht aus bis zu 6 Personen und zwar einem ersten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An seinen Sitzungen kann ein Vorstandsmitglied des Verbandes oder in dessen Vertretung der Verbandsgeschäftsführer mit beratender Stimme teilnehmen.

Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen aus Mitgliedern zusammenstellen.


Schlussbestimmungen

Das Geschäftsjahr des AJU ist das Kalenderjahr.

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung mit Wirkung vom 6. März 2002 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 28. Januar 1999 (Baden) und vom 17. Januar 1973 (Württemberg).

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